Im IT- und IP-Recht gehört sie zur Grundausstattung eines jeden Anwalts: die Schutzschrift. Eine Suche in der ZPO allerdings ist fruchtlos, denn dieses Rechtsinstitut der antizipierten Erwiderung auf den (befürchteten) Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nicht legal definiert. Worum geht es also?
Wenn – etwa wegen gescheiterter außergerichtlicher Verhandlungen – die Möglichkeit besteht, dass der Gegner den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, kann (besser: muss) der Anwalt zur Hinterlegung einer Schutzschrift raten. Denn durch die Schutzschrift erreicht man, dass die eigenen Argumente – z.B. Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme – vor Gericht gehört werden, und zwar vor und nicht nach Erlaß einer Verfügung.
Das Gericht kann im besten Fall sogar (u.U. nach mündlicher Verhandlung) den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückweisen und so dem Hinterleger der Schutzschrift Recht geben, so dass die Sache “aus der Welt” ist.